Language of document : ECLI:EU:C:2005:375

ConclusionsC25804CDEL_Cnc_Mess_Es3.xml/tmp/DT_20050520_120407_0584.xmlCNCLitige0DEFEDICIÓN PROVISIONAL 19/04/2005EDICIÓN PROVISIONAL 08/04/2005CSpruchkörper:Gerichtshof0Document2C:\TEMP\canevas\Litige.xml3.0.0 8/04/2005 12:24:150Texto para la publicaciónCNC§113;pos=34437:lng=DELTH@TRA-DOC-DE-CONCL-C-0258-2004-200503113-06_00„“SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER

vom 9. Juni 20051 (2)

Rechtssache C‑258/04

Office national de l’emploi (ONEM)

gegen

Ioannis Ioannidis

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail Lüttich)

„Freizügigkeitsrecht und Recht auf Aufenthaltsfreiheit – Arbeitsuchende – Überbrückungsgeld – Unionsbürgerschaft – Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“

I – Einführung

1.       Belgien gewährt jungen Menschen unter 30 Jahren, die entweder eine erste Beschäftigung suchen oder bereits eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis für zu kurze Zeit ausgeübt haben, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, eine als Überbrückungsgeld bezeichnete Unterstützung. Herrn Ioannidis wurde das Überbrückungsgeld versagt, weil er seine höhere Schulbildung nicht an einer Bildungseinrichtung abgeschlossen habe, die von einer der Gemeinschaften Belgiens errichtet, bezuschusst oder anerkannt sei, über kein Diplom oder keinen Abschluss für eine solche Bildung verfüge und kein unterhaltsberechtigtes Kind von Wanderarbeitnehmern sei, obwohl er über einen anerkannten griechischen Abschluss verfügte.

2.       Die Vereinbarkeit dieses Ausschlusses mit dem Gemeinschaftsrecht ist Gegenstand der Vorlagefrage der Cour du travail Lüttich. Der Gerichtshof hat die erwähnte Beihilfe bereits im Zusammenhang mit Kindern von Wanderarbeitnehmern und mit belgischen Staatsangehörigen behandelt, die ihre Bildung in einem anderen Mitgliedsstaat erhalten haben.

3.       Der diesem Verfahren zugrunde liegende Fall stellt ein weiteres Glied in der Kette dar. Wie Sartre geschrieben hat: „Donc recommençons. Cela n’amuse personne … Mais il faut enfoncer le clou“ (3) . Dies veranlasst mich dazu, nach Darstellung der einschlägigen Regelung, des Sachverhalts und der übrigen Formalien die vorhandene Rechtsprechung zu untersuchen, um sie auf den vorliegenden Fall übertragen zu können.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Das Gemeinschaftsrecht

4.       Artikel 12 Absatz 1 EG verbietet unbeschadet einiger Ausnahmen im Anwendungsbereich des Vertrages „jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“.

5.       Ferner lautet Artikel 17 EG:

„(1)  Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.

(2)    Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.“

6.       Im unmittelbaren Anschluss daran regelt Artikel 18 EG verschiedene Möglichkeiten, die auf dieser Eigenschaft beruhen, wobei das Recht erwähnt wird, „sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen „frei zu bewegen und aufzuhalten“.

7.       Infolgedessen steht der in Artikel 12 EG begründete Anspruch auf Gleichbehandlung allen Staatsangehörigen der Staaten zu, die die Union bilden und die ebenso über die in Artikel 18 EG zugebilligten Rechte verfügen.

8.       Trotzdem gibt es einige Bestimmungen, die Unterschiede aufgrund der Staatsangehörigkeit bei Ortswechsel im Zusammenhang mit der Arbeit verhindern sollen, wie Artikel 39 EG, der Folgendes bestimmt:

„(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

(3) Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht,

a)      sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;

b)
sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;

c)
sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

d)
nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.

…“

9.       Die Mobilität der Arbeitskräfte beschäftigte die Gemeinschaft vom Beginn ihrer Geschichte an und gab den Grund dafür ab, dass frühzeitig Maßnahmen zur Abschaffung unterschiedlicher Behandlung in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen aufeinander folgten, die Ortswechsel zur Ausübung einer Beschäftigung im Lohn‑ oder Gehaltsverhältnis erleichterten. Diese Bestrebungen finden ihren Niederschlag in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (4) . Artikel 7 bestimmt:

„(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs‑ und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

…“

B – Die belgische Regelung

10.     Die Königliche Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit (5) führt Förderungsmöglichkeiten für junge Menschen unter 30 Jahren ein, die auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung sind und denen diejenigen gleichgestellt sind, die zwar eine Beschäftigung im Lohn‑ oder Gehaltsverhältnis ausgeübt haben, jedoch noch nicht die erforderliche Anzahl von Arbeitstagen aufbringen, um Arbeitslosenunterstützung zu erhalten.

11.     Artikel 36 Absatz 1 führt alternativ die Voraussetzung für ihre Gewährung auf (6) :

„…

2
a) er hat entweder eine Schulbildung mit Vollzeitunterricht der Sekundarstufe II oder der fach‑ oder berufsbildenden Sekundarstufe I an einer von einer Gemeinschaft errichteten, bezuschussten oder anerkannten Lehranstalt abgeschlossen (7) ;

b) oder vor dem zuständigen Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft ein Abschlussdiplom oder -zeugnis für die unter Buchstabe a genannte Ausbildung erworben;

h) oder einem Studium oder einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachgegangen ist, sofern folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

Derjenige Arbeitnehmer legt Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass das Studium oder die Ausbildung den in den voranstehenden Buchstaben genannten gleichrangig und gleichwertig ist;

derjenige Arbeitnehmer ist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Überbrückungsgeld unterhaltsberechtigtes Kind von in Belgien wohnenden Wanderarbeitnehmern im Sinne des Artikels 48 EG-Vertrag (8) .

III – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

12.     Herr Ioannidis, ein am 23. April 1976 geborener griechischer Staatsbürger, nahm 1994 seine Wohnung in einer Gemeinde des Großraums Lüttich. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1994 erkannte der Minister für Unterricht, Forschung und Ausbildung der französischen Gemeinschaft Belgiens an, dass das Zeugnis über den Sekundarunterricht, das der Betroffene in Griechenland erhalten hatte (Apolytirion), dem anerkannten Zeugnis über den höheren Sekundarunterricht entspreche, das den Zugang zum Hochschulstudium von kurzer Dauer eröffne.

13.     Nach dreijähriger Ausbildung erhielt Herr Ioannidis am 29. Juni 2000 das Abschlusszeugnis in Physiotherapie der Haute École de la Province de Liège André Vésale.

14.     Am 7. Juli 2000 meldete er sich als Vollzeitarbeitsuchender beim Office communautaire et régional de la formation professionnelle et d’emploi (Gemeinschaftliches und regionales Amt für Berufsausbildung und Arbeit).

15.     Vom 10. Oktober 2000 bis zum 29. Juni 2001 erhielt er in Frankreich eine bezahlte Ausbildung auf dem Gebiet der vestibulären Heilgymnastik aufgrund eines Arbeitsvertrags mit einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft von Hals‑Nasen‑Ohrenärzten.

16.     Nach Belgien zurückgekehrt, stellte er am 7. August 2001 beim Office national de l’emploi (Nationales Arbeitsamt) einen Antrag auf Überbrückungsgeld, der mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 abgelehnt wurde.

17.     Das Tribunal du travail Lüttich gab mit Urteil vom 7. Oktober 2002 der Klage des Betroffenen gegen diesen ablehnenden Bescheid statt.

18.     Nachdem die Behörde gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt hatte, hat die Cour du travail Lüttich (Neunte Kammer) das Verfahren mit der Begründung ausgesetzt, dass Herr Ioannidis nach der nationalen Regelung die Anforderungen für die Unterstützung nicht erfülle (9) , die er nur nach dem Europäischen Recht erhalten könne, und hat daher dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt:

Steht das Gemeinschaftsrecht (insbesondere die Artikel 12 EG, 17 EG und 18 EG) der Regelung eines Mitgliedstaats (wie in Belgien der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit) entgegen, die Arbeitsuchenden, die grundsätzlich das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, ein so genanntes Überbrückungsgeld auf der Grundlage einer abgeschlossenen höheren Schulbildung gewährt und dabei für die Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats in gleicher Weise wie für die eigenen Staatsangehörigen die Gewährung des Überbrückungsgeldes von der Voraussetzung abhängig macht, dass die erforderliche Schulbildung an einer Lehranstalt abgeschlossen wurde, die von einer der drei nationalen Gemeinschaften errichtet, bezuschusst oder anerkannt ist (wie in Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der genannten Königlichen Verordnung geregelt), so dass das Überbrückungsgeld einem jungen Arbeitsuchenden verweigert wird, der nicht der Familie eines Wanderarbeitnehmers angehört, aber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, in dem er, bevor er innerhalb der Union zu- und abgewandert ist, eine höhere Schulbildung genossen und abgeschlossen hatte, die als derjenigen Schulbildung gleichwertig anerkannt ist, die von den Behörden des Staates verlangt wird, in dem das Überbrückungsgeld beantragt wird?

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

19.     Das Office national de l’emploi, die italienische Regierung, die griechische Regierung und die Kommission haben innerhalb der Frist des Artikels 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht.

20.     Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens ist in der Verwaltungssitzung vom 26. April 2005 entschieden worden, keine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn keine Partei des Ausgangsverfahrens dies innerhalb der entsprechenden Frist, die am 28. April 2005 abgelaufen ist, beantragt. In Anbetracht des fehlenden Interesses an einer mündlichen Verhandlung ist die Rechtssache zur Ausarbeitung dieser Schlussanträge freigegeben worden.

V – Untersuchung der Vorlagefrage

21.     Zur Begründung der Lösung ist die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu untersuchen, die hinreichend klar ist, um die vom vorlegenden Gericht gehegten Zweifel zu zerstreuen.

A – Die einschlägige Rechtsprechung

22.     Wie ich bereits ausgeführt habe, gibt es verschiedene Entscheidungen zum belgischen Überbrückungsgeld. Besonders erheblich sind die Urteile Deak, Kommission/Belgien und D’Hoop (10) . Vor kurzem hat der Gerichtshof in Bezug auf eine britische Unterstützung für Arbeitsuchende das Urteil Collins erlassen, das Argumente von großer Bedeutung für den vorliegenden Fall enthält. Daher ist eine eingehende Darstellung dieser Urteile notwendig, denn sie enthalten die Schlüssel für die Antwort an das vorlegende Gericht; zudem wird in den Erklärungen der Verfahrensbeteiligten über die Tragweite seiner Begründung gestritten.

1.     Das Urteil vom 20. Juni 1985 (Deak) (11)

23.     Dieses Urteil beantwortet eine Vorlagefrage, die ebenfalls die Cour du travail Lüttich in einem Rechtsstreit des Herrn Deak, eines ungarischen Sohnes einer italienischen Mutter, die Arbeitnehmerin war und in Belgien wohnte, gegen das Office national de l’emploi aufgeworfen hat, das ihm die Leistung versagte, weil er kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft war.

24.     Der Gerichtshof hat einige Klarstellungen vorgenommen: Erstens verstieß die Versagung nicht gegen die Verordnung Nr. 1408/71 (12) , sodann handelte es sich bei der Leistung um eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68, wozu alle solchen Vergünstigungen gehören, die – ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht – den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland gewährt werden; zweitens verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung beim Bezug dieser Vergünstigungen Diskriminierungen unterhaltsberechtigter Angehöriger eines Arbeitnehmers, und schließlich darf die Staatsangehörigkeit nicht die Entscheidung über die Gewährung einer Unterstützung an junge Menschen auf der Suche nach der ersten Beschäftigung beeinflussen, die Kinder von Wanderarbeitnehmern aus der Gemeinschaft sind.

2.     Das Urteil vom 12. September 1996 (Kommission/Belgien) (13)

25.     In dieser Rechtssache hat die Kommission gerügt, dass Belgien gegen die Artikel 39 EG sowie die Artikel 3 und 7 der Verordnung Nr. 1612/68 verstoßen habe, indem es zum einen Artikel 36 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 beibehalten habe, der die Gewährung des Überbrückungsgeldes davon abhängig gemacht habe, dass junge Menschen auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung ihre Schulausbildung nach der Sekundarstufe in einer vom belgischen Staat bzw. von einer belgischen Gemeinschaft errichteten, bezuschussten oder anerkannten Lehranstalt abgeschlossen hätten, und zum anderen, indem es gleichzeitig den Arbeitgebern insoweit einen Anreiz geboten habe, die Empfänger einzustellen, als der Staat die Bezüge und die Sozialbeiträge im Rahmen von Sonderprogrammen der Wiederbeschäftigung übernommen habe.

26.     In meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache habe ich beide Punkte behandelt, doch im Fall von Herrn Ioannidis interessiert nur der erste: Ich habe daran erinnert, dass das Urteil Deak auf das Überbrückungsgeld Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 für anwendbar erklärt hat (Nrn. 22 bis 30); ich habe darauf hingewiesen, dass keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorliegen dürfte, denn die Begünstigten wurden anhand eines Gesichtspunktes festgestellt, der nichts mit der Staatsangehörigkeit zu tun hat (Nr. 31), doch lag eine versteckte Diskriminierung der Wanderarbeitnehmer und ihrer Abkömmlinge im Vergleich zu den Inländern vor (Nr. 32), da das Erfordernis, die Schulausbildung in Belgien abgeschlossen zu haben, voraussetzte, dass sie in Belgien gewohnt hatten, wodurch junge Menschen aus diesem Land bevorzugt wurden, die diese Voraussetzungen leichter erfüllen konnten (Nrn. 33 bis 43); ich habe ausgeführt: „Die abschreckende Wirkung, die ein solches Hindernis für die Kinder haben kann, hat, logischerweise, Auswirkungen auf ihre Eltern …, denen eine der sozialen Vergünstigungen entzogen wird, die normalerweise den belgischen Familien für ihre Kinder gewährt werden …, nämlich … ein Überbrückungsgeld, das außerdem zu einer erheblichen Bevorzugung beim Zugang zu bestimmten Arbeitsstellen führt“ (Nr. 44). Daher habe ich vorgeschlagen, festzustellen, dass das Gemeinschaftsrecht verletzt worden ist.

27.     Der Gerichtshof hat sich dieser Ansicht angeschlossen und das Überbrückungsgeld zu einer Vergünstigung im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 erklärt, auch wenn die Kinder „ihre Schulausbildung nicht in Belgien, sondern in ihrem Herkunftsland bzw. in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen haben“ (Randnrn. 25 und 26); er hat seine Rechtsprechung zum Diskriminierungsverbot ins Gedächtnis gerufen und u. a. ausgeführt, dass „insbesondere die unterschiedslos anwendbaren Voraussetzungen verboten [sind], die von inländischen Arbeitnehmern leichter erfüllt werden können als von Wanderarbeitnehmern“ (Randnrn. 27 und 28); sodann hat er ausgeführt, dass die in Rede stehende Voraussetzung, die „einer Wohnortvoraussetzung gleichkommt“, die Belgier begünstigt, obwohl sie auch für diejenigen Belgier gilt, die ihre höhere Schulausbildung außerhalb Belgiens abschließen (Randnrn. 29 und 30) – mit dieser Frage hat sich später auch das Urteil D’Hoop befasst. Aufgrund dessen ist unter diesem Gesichtspunkt die von der Kommission gerügte Vertragsverletzung festgestellt worden.

28.     Allerdings ist die Klage in Bezug auf den Zugang zu den Sonderprogrammen für die Beschäftigung oder Wiederbeschäftigung abgewiesen worden, weil sie, da sie aufgrund ihrer Eigenart dem Bereich Arbeitslosigkeit zuzurechnen waren, über den Bereich des Zugangs zur Beschäftigung hinausgingen (Randnr. 39), und da die Gemeinschaftsnormen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sich an Personen richten, die schon durch die Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit, die ihnen die Eigenschaft als Arbeitnehmer nach Gemeinschaftsrecht verschafft hat, Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben, was bei jungen Menschen auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung nicht der Fall war (Randnr. 40).

29.     Um die nationalen Bestimmungen dem Urteil anzupassen, erließ Belgien die Königliche Verordnung vom 13. Dezember 1996 zur Änderung der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991, mit der in Artikel 36 der bereits beschriebene Buchstabe h eingefügt wurde, um die Unterstützung den Kindern von Wanderarbeitnehmern zugänglich zu machen.

3.     Das Urteil vom 11. Juli 2002 (D’Hoop) (14)

30.     Im Unterschied zum vorhergehenden Fall hatte die Betroffene ihre höhere Schulbildung in Frankreich mit einem Diplom abgeschlossen, das Belgien, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß, als dem Zeugnis über den Sekundarunterricht der Oberstufe, das den Übergang zur Hochschule ermöglichte, gleichwertig anerkannte. Nach einem Hochschulstudium in Belgien beantragte sie das Überbrückungsgeld, das ihr mit Begründung versagt wurde, sie erfülle nicht die Voraussetzungen des Artikels 36 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991.

31.     Das Tribunal du travail Lüttich hat eine Frage nach der Anwendbarkeit von Artikel 39 EG und von Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 auf den beschriebenen Fall vorgelegt.

32.     Das Urteil des Gerichtshofes, in dem die Schlussanträge des Generalanwalts bestätigt worden sind (15) , hat sich auf zwei Regelungen gestützt: zum einen auf die erwähnten Bestimmungen und zum anderen auf den Begriff der Unionsbürgerschaft.

33.     Im ersten Rahmen hat der Gerichtshof die Möglichkeit von Frau D’Hoop verneint, sich auf die den Wanderarbeitnehmern oder ihren Familienangehörigen durch den Vertrag oder das abgeleitete Recht gewährten Vergünstigungen zu berufen (Randnr. 20), indem er ausgeführt hat, dass das Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit nur dann die Arbeitslosenversicherung betrifft, wenn der Anspruchsteller „bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden hat“, was bei denjenigen, die eine erste Beschäftigung suchen, nicht zutrifft (Randnr. 18); ferner blieben die Eltern der Klägerin, als sie in Frankreich die Schule besuchte, in Belgien (Randnr. 19).

34.     Im zweiten Regelungsrahmen ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass es, da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats hat, die sich in der gleichen Situation befinden, mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar wäre, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, ihn deshalb weniger gut behandeln würde, weil er von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des Vertrages eröffnen (Randnr. 30), was „besonders im Bereich der Bildung [gilt]“ (Randnr. 32). Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass durch die belgische Regelung diejenigen, die ihre gesamte höhere Schulbildung in Belgien erhalten, und diejenigen, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht und ihr Schulabschlusszeugnis in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, ungleich behandelt wurden (Randnr. 33), und dann festgestellt, dass eine solche Ungleichbehandlung „den Grundsätzen, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruht, [widerspricht]“ (Randnr. 35). Allerdings hat er eine Rechtfertigung zugelassen, vorausgesetzt, dass sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt wird (Randnr. 36); in diesem Sinne hat er anerkannt, dass das Überbrückungsgeld den Schulabgängern den Übergang von der Ausbildung zum Arbeitsmarkt erleichtern soll und dass es „ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers [ist], sich eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen demjenigen, der Überbrückungsgeld beantragt, und dem betroffenen räumlichen Arbeitsmarkt vergewissern zu wollen“ (Randnr. 38). Allerdings hat er entschieden, dass es zu allgemein und einseitig ist, ausschließlich auf den Ort der Erlangung des Schulabgangszeugnisses abzustellen, wodurch einem Gesichtspunkt unangemessen hohe Bedeutung beigemessen wird, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem räumlichen Arbeitsmarkt repräsentativ ist und über das zur Erreichung des verfolgten Zieles Erforderliche hinausgeht (Randnr. 39).

35.     Der Staat, den das Urteil unmittelbar betraf, änderte Artikel 36 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 erneut, indem er durch die Königliche Verordnung vom 11. Februar 2003 eine neue Möglichkeit der Gewährung des Überbrückungsgeldes – Buchstabe j – hinzufügte, die für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ist, da sie auf den vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar ist (16) .

4.     Das Urteil vom 23. März 2004 (Collins) (17)

36.     In einem Rechtsstreit zwischen Herrn Collins und dem Secretary of State for Work and Pensions, bei dem es um die Versagung der Beihilfe für Arbeitsuchende nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ging, legte der Social Security Commissioner verschiedene Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1612/68 und der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 (18) zur Vorabentscheidung vor.

37.     Lässt man die Argumentation im Zusammenhang mit der Richtlinie beiseite, so ist dieses Urteil aufgrund zweier Gedanken von Interesse: wegen des Begriffes des Arbeitnehmers für die Zwecke der Artikel 7 ff. der Verordnung Nr. 1612/68 und wegen der Übertragung der Unionsbürgerschaft auf den Fall.

38.     Ich habe beide Gedanken in meinen Schlussanträgen vom 10. Juli 2003 geprüft.

39.     Bei der Behandlung des ersten Gedankens habe ich auf den Unterschied zwischen Titel I (Artikel 1 bis 6) der Verordnung, dessen Bestimmungen für alle Staatsbürger eines Mitgliedstaats gelten, und Titel II (Artikel 7 bis 9), der sich nur auf „Arbeitnehmer“, also Personen bezieht, die während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten, hingewiesen (19) . Daher kommt die in Artikel 7 Absatz 2 verankerte Gleichbehandlung hinsichtlich der sozialen Vergünstigungen gemäß dem Urteil Lebon (20) nicht denjenigen zugute, die zuwandern, um eine Beschäftigung zu suchen (Randnrn. 22 bis 35).

40.     Bei der Behandlung des zweiten Gedankens habe ich erläutert, dass nach der Rechtsprechung das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in Artikel 12 EG autonom nur in durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen angewandt werden kann, für die der Vertrag kein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht. Ebenso findet das in Artikel 18 EG in allgemeiner Form niedergelegte Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in Artikel 39 EG einen besonderen Ausdruck in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, so dass dieser Begriff nur dann, wenn ein Verfahren unter die letztgenannte Bestimmung fällt, ins Spiel kommt. Ich habe eingeräumt, dass eine an den Aufenthalt geknüpfte Voraussetzung, mit der die Integration in dem betreffenden Land und die Verbindungen zum nationalen Arbeitsmarkt überprüft werden sollen, gerechtfertigt sein kann, um den so genannten Sozialtourismus von Personen zu verhindern, die von Staat zu Staat reisen, um beitragsunabhängige Leistungen in Anspruch zu nehmen, und Missbräuche zu verhindern (Nrn. 55 bis 76).

41.     Auch in diesem Fall ist der Gerichtshof seinem Generalanwalt gefolgt. Erstens hat er auf die Unterscheidung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten hingewiesen, die im Aufnahmemitgliedstaat, in dem sie eine Beschäftigung suchen, noch kein Arbeitsverhältnis eingegangen sind, und denen, die dort bereits arbeiten oder die dort gearbeitet haben, aber nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen und gleichwohl als Arbeitnehmer gelten; für die Erstgenannten gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung nur für den Zugang zur Beschäftigung (21) , während die Letztgenannten „aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer [genießen]“ (Randnrn. 30 und 31).

42.     Nach Prüfung des Einflusses von Artikel 39 EG auf die nationalen Bestimmungen (Randnrn. 55 bis 59) ist der Gerichtshof zu der Ansicht gelangt, dass dieser Grundsatz, um die Tragweite des Anspruchs Arbeitsuchender auf Gleichbehandlung zu bestimmen, im Licht anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere von Artikel 12 EG-Vertrag, auszulegen ist (Randnr. 60).

43.     Dies vorausgeschickt, hat er die britische Regelung beanstandet, weil sie wegen ihrer Differenzierung je nach dem Aufenthalt im Vereinigten Königreich ihre eigenen Staatsangehörigen bevorzugt habe, da sie diese Voraussetzungen leichter erfüllen können (Randnr. 65). Im folgenden Glied der Kette hat er für die Prüfung, ob ein Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung vorliegt, das Urteil D’Hoop herangezogen und bestätigt, dass ein Wohnorterfordernis geeignet ist, das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt des Staates sicherzustellen, sofern dies nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgeht (Randnrn. 67 bis 72) (22) .

B – Untersuchung des vorliegenden Falles

44.     Die Beantwortung der Frage der Cour du travail Lüttich kann nur in drei Abschnitten erfolgen: Ermittlung des rechtlichen Ausgangspunkts, Feststellung einer Ungleichbehandlung und Prüfung, ob diese gerechtfertigt sein kann.

1.     Das anwendbare Gemeinschaftsrecht

a)     Fragestellung

45.     Zunächst ist schnellstmöglich festzulegen, welche Bestimmungen des originären Rechts anwendbar sind, und zwar sowohl diejenigen, die die Unionsbürgerschaft betreffen, als auch diejenigen, die die Arbeitnehmer betreffen.

46.     Artikel 17 EG schafft mit der Absicht, einen Status civitatis der Europäer zu regeln, die „Unionsbürgerschaft“, die Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats zukommt (Absatz 1), denen die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten beigelegt werden (Absatz 2).

47.     Unter Berücksichtigung dessen, dass Artikel 12 jede Diskriminierung aus Gründen der Bindung an einen Staat verbietet, muss eingeräumt werden, dass diese Ausprägung des Gleichheitssatzes zu den Rechten der Europäer gehört und erheblich ausgeweitet wurde, denn seine einzige Grenze ist das Erfordernis, dass ein gemeinschaftsbedingter Zusammenhang zwischen dieser persönlichen Eigenschaft und der beurteilten Situation besteht (23) .

48.     Wie ich in den Schlussanträgen in der Rechtssache Collins erläutert habe, entfaltet das Diskriminierungsverbot in Artikel 12 Absatz 1 EG seine Wirkungen im Anwendungsbereich des Vertrages unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages, in denen dieses Verbot für besondere Anwendungsfälle konkretisiert ist (24) , was bestätigt, dass diese Bestimmung autonom nur dann angewandt werden kann, wenn das Gemeinschaftsrecht keine besondere Regelung vorsieht (25) .

49.     Der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer mit der nachfolgenden Abschaffung jeder unterschiedlichen Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit wurde in der Verordnung Nr. 1612/68 und in der Verordnung Nr. 1408/71 grundlegend umgesetzt (26) , so dass zu prüfen ist, ob deren Bestimmungen den Fall von Herrn Ioannidis regeln.

b)     Die Unanwendbarkeit der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer

50.     Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen über die Freizügigkeit auf diejenigen, die die Arbeitslosenversicherung gemäß einer nationalen Regelung in Anspruch nehmen, ist jedoch nach dem Urteil Kommission/Belgien, dass diese Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben. Wie es im Urteil Collins unter Anführung verschiedener vorhergehender Entscheidungen heißt, ist der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 39 EG und der Verordnung Nr. 1612/68 ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der nicht eng auszulegen ist.

51.     Es ist hinzuzufügen, dass, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, die Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses als Rechtsverhältnis sui generis, die Produktivität des Betreffenden, der Ursprung der Mittel für die Vergütung oder deren begrenzte Höhe „für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts ohne Bedeutung“ sind (27) ; diese Eigenschaft genießt auch, wer seine Tätigkeiten im Rahmen einer Berufsausbildung ausübt, wenn es sich dabei um tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten gegen eine Vergütung handelt (28) , wie dies im Zusammenhang mit dem vom Kläger in Frankreich geschlossenen Arbeitsvertrag der Fall ist (29) , wo er infolgedessen diese Eigenschaft besitzt.

52.     Dagegen besitzt er sie in Belgien nicht, wo er sich außerhalb des Arbeitsmarktes befindet, so dass er nicht gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 die gleichen Vergünstigungen – zu denen nach dem Urteil Deak das Überbrückungsgeld gehört – beanspruchen kann, die den inländischen Arbeitnehmern im Lohn‑ oder Gehaltsverhältnis gewährt werden (30) , auch wenn er zuvor eine Beschäftigung in einem anderen Land ausgeübt hat (31) .

53.     Auf diese Weise ist einer der vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel beseitigt, denn die Anwendung der Sonderbestimmungen über die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer auf Arbeitsuchende ist auszuschließen, und daher findet das Diskriminierungsverbot des Artikels 12 EG in Verbindung mit Artikel 17 EG in vollem Umfang Anwendung.

2.     Das Vorliegen einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

54.     Die Unionsbürgerschaft ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, und sie ermöglicht es denjenigen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und vorbehaltlich der hiervon ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen, Anspruch auf gleiche rechtliche Behandlung zu haben (32) .

55.     Im vorliegenden Fall sind die Anforderungen für den Zugang zum Überbrückungsgeld offensichtlich objektiv unter Zugrundelegung von Faktoren formuliert, die abstrakt nichts mit der Verbindung zu einem Land zu tun haben.

56.     Jedoch bedeutet das Erfordernis, dass die Ausbildung an einer Lehranstalt abgeschlossen wurde, die von einer der belgischen Gemeinschaften errichtet, bezuschusst oder anerkannt ist (Artikel 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991), oder dass das entsprechende Diplom oder Abschlusszeugnis für eine solche Ausbildung erworben wurde (Nummer 2 Buchstabe b), eine Pflicht zur vorherigen Wohnsitznahme, die von den Staatsangehörigen des besagten Staates leichter zu erfüllen ist als von anderen (33) .

57.     Besondere Erwähnung verdient die in Nummer 2 Buchstabe h als Folge des Urteils Kommission/Belgien aufgenommene Möglichkeit, die zwar eine Schulausbildung in anderen Mitgliedstaaten zulässt, doch eine anerkennungsfähige Ausbildung voraussetzt und zusätzlich verlangt, dass der Antragsteller unterhaltsberechtigtes Kind von Wanderarbeitnehmern ist.

58.     In keiner der dargestellten Alternativen wird die Möglichkeit berücksichtigt, dass ein Antragsteller, der nicht im Lohn‑ oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist und dessen Eltern nicht im Inland arbeiten, nach einer Schulausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit mit der belgischen Ausbildung erhält, die Anspruch auf die Unterstützung verleiht.

59.     Daher ist eine unterschiedliche nachteilige Behandlung derjenigen festzustellen, die sich wie Herr Ioannidis in der beschriebenen Lage befinden, da ihnen die Unterstützung zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt versagt wird, weil sie ihre höhere Schulbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft erhalten haben.

60.     Die Beurteilung der unterschiedlichen Behandlung führt zur Notwendigkeit, zu prüfen, ob sie entschuldigt werden kann.

3.     Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

61.     Wie bereits ausgeführt worden ist, soll das belgische Überbrückungsgeld jungen Menschen den Übergang von der Ausbildung zur Beschäftigung erleichtern, wobei das Bestreben, das Vorliegen eines Zusammenhangs mit dem inländischen Arbeitsmarkt zu gewährleisten, legitim ist, was jedoch schwer mittels eines einzigen Erfordernisses zu erreichen ist, das den Ort des Abschlusses der Ausbildung oder der Ausstellung des entsprechenden Abschlusszeugnisses betrifft, wie dies Artikel 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 regelt; dieses Erfordernis ist nicht nur zu allgemein und einseitig, sondern auch nicht für den tatsächlichen und effektiven Grad des Zusammenhangs repräsentativ, wie es im Urteil D’Hoop heißt, das auf den vorliegenden Fall in vollem Umfang übertragbar ist, auch wenn in diesem kein Belgier betroffen ist, berücksichtigt man, dass die Staatsangehörigkeit des Antragstellers keine Rolle spielt, denn das Gegenteil würde eine unmittelbare Diskriminierung bedeuten.

62.     Zum anderen entschuldigt die Möglichkeit des Buchstabens h der erwähnten Bestimmung ebenso wenig die Ungleichbehandlung. Zwar vermeidet die Anerkennung der Gültigkeit der in einem anderen Mitgliedstaat abgelegten Ausbildung die Beanstandungen, die am Inhalt der Buchstaben a und b vorzunehmen sind, doch bedeutet die zusätzliche Voraussetzung, unterhaltsberechtigtes Kind in Belgien wohnhafter Wanderarbeitnehmer zu sein, ein sehr eingeschränktes subjektives Wohnerfordernis, da es nicht den Fall der Unionsbürger erfasst, die selbst eine erste Beschäftigung suchen. Dieses Hindernis geht über dasjenige hinaus, was notwendig ist, um den Zusammenhang zwischen dem Antragsteller auf das Überbrückungsgeld und dem Arbeitsmarkt festzustellen, zu dem er Zugang erhalten möchte.

63.     Daher ist die fehlende Berücksichtigung von Situationen wie derjenigen des Herrn Ioannidis durch die belgische Regelung eine von der Rechtsordnung der Union nicht geduldete Ungleichbehandlung.

VI – Ergebnis

64.     Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage der Cour du travail Lüttich (Belgien) wie folgt zu antworten:

Das Gemeinschaftsrecht, konkret Artikel 12 Absatz 1 EG, steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es ermöglicht, einem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats, der eine erste Beschäftigung sucht, ein Überbrückungsgeld zu versagen, weil er seine Ausbildung in dem Land erhalten hat, dessen Staatsbürger er ist, und es sich bei ihm nicht um das unterhaltsberechtigte Kind eines Wanderarbeitnehmers handelt.



2
Originalsprache: Spanisch.


3
Zitiert von M. Luby, Journal du droit international, 1997, Nr. 2, S. 542, bei der Kommentierung des Urteils Kommission/Belgien, auf das ich zurückkommen werde.


4
ABl. L 257, S. 2.


5
.Moniteur belge vom 31. Dezember 1991, S. 29888.


6
Ich gebe nur diejenigen Voraussetzungen wieder, die im vorliegenden Fall erheblich sind.


7
Absatz 2 Buchstabe a ist durch die Königliche Verordnung vom 11. Februar 2003 (Moniteur belge vom 19. Februar 2003, S. 8026) in Bezug auf die Erwähnung der fach- oder berufsbildenden Sekundarstufe geändert worden.


8
Die Fassung des Buchstabens h ist die Fassung aufgrund der Königlichen Verordnung vom 13. Dezember 1996 (Moniteur belge vom 31. Dezember 1996, S. 32265), die auf dem im Folgenden im Einzelnen dargestellten Urteil Kommission/Belgien beruht. Durch die in der vorherigen Fußnote erwähnte Königliche Verordnung wurden die Worte „Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt durch „Mitgliedstaat der Europäischen Union“, und es wurden folgende Buchstaben hinzugefügt: „i) oder an einer von einer Gemeinschaft errichteten, bezuschussten oder anerkannten Lehranstalt ein Abschlusszeugnis für die höhere Schulausbildung oder die fach- oder berufsbildende Sekundarstufe II“;„j) oder besitzt ein von einer Gemeinschaft ausgestelltes Zeugnis, das der Bescheinigung im Sinne des Buchstabens b gleichgestellt ist, oder die Befähigung zum Studium; dieser Buchstabe findet nur dann Anwendung, wenn zuvor mindestens sechs Studienjahre an einer von einer Gemeinschaft errichteten, bezuschussten oder anerkannten Lehranstalt abgeschlossen worden sind“; die letztgenannten Änderungen betreffen die vorliegende Erörterung nicht, da der Antrag vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung gestellt worden ist.


9
Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hat er die Schulausbildung der Sekundarstufe nicht an einer von einer belgischen Gemeinschaft errichteten, bezuschussten oder anerkannten Lehranstalt im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 abgeschlossen, ebenso wenig hat er von der zuständigen Stelle das Diplom- oder Abschlusszeugnis für diese Ausbildung erhalten (Buchstabe b), und schließlich habe man zwar die Gleichwertigkeit der Ausbildung in Griechenland anerkannt (Buchstabe h erster Gedankenstrich), doch habe er nicht dagetan, dass seine Eltern Wanderarbeitnehmer gewesen seien (Buchstabe h zweiter Gedankenstrich).


10
Vorher hat sich das Urteil vom 1. Dezember 1977 in der Rechtssache 66/77 (Kuyken, Slg. 1977, 2311) mit der Regelung der erwähnten Leistungen durch Artikel 124 der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1963, der Artikel 36 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 vorausging, befasst – zu den Auswirkungen des Urteils Deak auf die Lehre vgl. Nrn. 46 bis 59 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Belgien –, und das Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C‑18/90 (Kziber, 1991, I‑199) hat die Versagung der Unterstützung gegenüber einer marokkanischen Frau untersucht, die bei ihrem Vater wohnte, der dieselbe Staatsangehörigkeit besaß und in Belgien in den Ruhestand eingetreten war, nachdem er in diesem Land im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt war.


11
Rechtssache 94/84 (Slg. 1985, 1873).


12
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern (ABl. L l49, S. 2).


13
Rechtssache C‑278/94 (Slg. 1996, I‑4307).


14
Rechtssache C‑224/98 (Slg. 2002, I‑6191). A. Iliopoulo und H. Toner, „A new approach to discrimination against free movers? D’Hoop v. Office National de l’Emploi“, European Law Review, 2003, S. 389 ff.


15
Vorgetragen von Generalanwalt Geelhoed am 21. Februar 2002.


16
Vgl. Fußnote 7 dieser Schlussanträge.


17
Rechtssache C‑138/02 (Slg. 2004, I-2703).


18
Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise‑ und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13).


19
Die gleiche Auslegung des Begriffes Arbeitsverhältnis findet sich in den Urteilen vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17), vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C‑85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, I‑2691, Randnr. 32) und vom 6. November 2003 in der Rechtssache C‑413/01 (Ninni-Orasche, Slg. 2003, I-13187, Randnr. 34).


20
Urteil vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85 (Slg. 1987, 2811).


21
Artikel 5 der Verordnung Nr. 1612/68 enthält eine konkrete Ausprägung dieser Forderung, indem der Anspruch auf die gleiche Hilfe durch die Arbeitsämter zugebilligt wird.


22
Im letzteren Sinne Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C‑15/96 (Schöning-Kougebetopoulou, Slg. 1998, I‑47, Randnr. 21) und vom 24. November 1998 in der Rechtssache C‑274/96 (Bickel und Franz, Slg. 1998, I‑7637, Randnr. 27). Das Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C‑413/99 (Baumbast und R, Slg. 2002, I‑7091) stellt in Bezug auf das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger im Sinne von Artikel 18 EG fest, dass seine Wahrnehmung „von der Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten abhängig gemacht werden kann“ (Randnr. 90), und fügt hinzu: „Allerdings sind diese Beschränkungen und Bedingungen unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Das bedeutet, dass unter diesem Gesichtspunkt erlassene nationale Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein müssen“ (Randnr. 91).


23
M. Requejo Isidro, „Estrategias para la ‚comunitarización‘: descubriendo el potencial de la ciudadanía europea“, La Ley, 2003, Nr. 5903, S. 1 ff. Wie in den Urteilen vom 12. Mai 1998 (Martínez Sala, Randnr. 63), vom 20. September 2001 in der Rechtssache C‑184/99 (Grzelczyk, Slg. 2001, I‑6193, Randnr. 32), und vom 15. März 2005 in der Rechtssache C‑209/03 (Bidar, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32) ausgeführt worden ist, ist eine Berufung auf Artikel 12 EG im Aufnahmemitgliedstaat, in dem sich eine Person rechtmäßig aufhält, „in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen“, möglich.


24
Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C‑55/00 (Gottardo, Slg. 2002, I‑413, Randnr. 21).


25
Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C‑193/94 (Skanavi und Chryssanthakopoulos, Slg. 1996, I‑929, Randnr. 20), vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C‑131/96 (Mora Romero, Slg. 1997, Slg. I‑3659, Randnr. 10) und vom 26. November 2002 in der Rechtssache C‑100/01 (Oteiza Olazábal, Slg. 2002, I‑10981, Randnr. 25).


26
Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78 (Kenny, Slg. 1978, 1489, Randnr. 9) und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C‑336/96 (Gilly, Slg. 1998, I‑2793, Randnr. 38).


27
Urteile vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21), vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87 (Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnrn. 15 und 16), vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C‑357/89 (Raulin, Slg. 1992, I‑1027, Randnr. 10) und in der Rechtssache C‑3/90 (Bernini, Slg. 1992, I‑1071, Randnrn. 14 bis 17) sowie vom 19. November 2002 in der Rechtssache C‑188/00 (Kurz, Slg. 2002, I‑10691, Randnr. 32).


28
Urteile vom 3. Juli 1986 (Lawrie-Blum, Randnrn. 19 bis 21), vom 26. Februar 1992 (Bernini, Randnrn. 15 und 16) und vom 19. November 2002 (Kurz, Randnrn. 33 und 34).


29
Die wenigen hierzu vorgelegten Angaben verbieten es, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, die Prüfung der Vorlagefrage auf beispielsweise die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 zu erstrecken.


30
Urteile vom 18. Juni 1987 (Lebon, Randnr. 26), vom 12. September 1996 (Kommission/Belgien, Randnrn. 39 und 40) und vom 23. März 2004 (Collins, Randnrn. 31 und 58).


31
Es ist daran zu erinnern, dass, wie sich die vorlegende Cour du travail auszuführen bemüht, die Beihilfen jungen Menschen gewährt werden, die eine erste Beschäftigung suchen, wie auch denjenigen, die nach Abschluss ihres Studiums eine Tätigkeit im Lohn‑ oder Gehaltsverhältnis ausgeübt haben, die jedoch zu kurz war, als dass sie Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hätten.


32
Urteile vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑148/02 (García Avello, Slg. 2003, I‑11613, Randnrn. 22 und 23), vom 20. September 2001, Grzelczyk, vom 11. Juli 2002, D’Hoop, Randnr. 28, vom 23. März 2004, Collins, Randnr. 61, und vom 15. März 2005, Bidar, Randnr. 31.


33
U. a. Urteile vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C‑237/94 (O’Flynn, Slg. 1996, I‑2617, Randnr. 18), vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C‑388/01 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I‑721, Randnrn. 13 und 14) und vom 23. März 2004 (Collins, Randnr. 65).